Pay Transparency: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Die EU‑Entgelttransparenzrichtlinie muss bis 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie betrifft alle Unternehmen - unabhängig von der Größe. Dieses Briefing fasst zusammen, was auf Sie zukommt und wie Sie sich am effizientesten vorbereiten.
Heute ist das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) zahnlos: Auskunftsansprüche gelten erst ab 200 Beschäftigten, Prüfverfahren werden erst ab 500 Beschäftigten "nahegelegt", Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen sind freiwillig, Fragen nach der Gehaltshistorie erlaubt. Die Folge: geringe Steuerungswirkung, kaum Konsequenzen bei Verstößen.
Ab Juni 2026 ändert sich das grundlegend: Auskunftsansprüche gelten für alle Unternehmen - ohne Schwellenwert. Gehaltsspannen müssen im Recruiting kommuniziert werden. Fragen nach der Ge-haltshistorie sind verboten. Berichtspflichten treffen Unternehmen ab 100 Beschäftigten. Bei einem Gender Pay Gap über 5 % greifen verpflichtende Korrekturmechanismen. Und: Beweislastumkehr, Schadensersatz und Verbandsklagerecht machen Verstöße teuer.
Transparenz im Recruiting: Das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne muss Bewerbenden vorab kommuniziert werden - in der Stellenausschreibung, vor dem Gespräch oder auf andere geeignete Weise. Fragen nach der bisherigen Vergütung sind verboten.
Auskunftsrechte für Beschäftigte: Alle Beschäftigten haben Anspruch auf Auskunft über ihr eigenes Entgelt und die Durchschnittsvergütung vergleichbarer Beschäftigter, aufgeschlüsselt nach Ge-schlecht. Der Arbeitgeber muss jährlich über dieses Recht informieren und Anfragen innerhalb von 2 Monaten beantworten. Vertretung durch den Betriebsrat ist möglich. Verschwiegenheitsklauseln zum Entgelt sind unzulässig.
Berichtspflichten ab Juni 2027: Unternehmen müssen regelmäßig über den Gender Pay Gap berich-ten. Ab 250 Beschäftigten gilt eine jährliche Pflicht (erstmals 7.6.2027), Unternehmen mit 150-249 Beschäftigten berichten alle 3 Jahre (ab 7.6.2027), solche mit 100-149 Beschäftigten ebenfalls alle 3 Jahre (ab 7.6.2031). Unter 100 Beschäftigten besteht keine Berichtspflicht.
Gender Pay Gap über 5 %: Liegt ein unerklärter Entgeltunterschied von mindestens 5 % in einer Ver-gleichsgruppe vor, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung verpflich-tend. Ohne Arbeitnehmervertretung ist der Arbeitgeber eigenverantwortlich für geeignete Abhilfepro-zesse.
Operative Pflichten: Arbeitgeber müssen objektive, geschlechtsneutrale Kriterien für die Arbeitsbe-wertung festlegen (z.B. Qualifikation, Verantwortung, Arbeitsbedingungen). Das Datenmodell basiert auf dem Ist-Entgelt mit sauber getrennten Vergütungskomponenten. Verantwortlichkeiten sind zu klä-ren und die Arbeitnehmervertretung frühzeitig einzubinden.
Bei Verstößen drohen vollständiger Schadensersatz plus immaterielle Entschädigung (inkl. Nachzah-lungen, variable Vergütung, Zinsen) sowie wirksame behördliche Sanktionen. Die Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers erhöht das Prozessrisiko erheblich. Zudem können Gleichstellungsorgane, Arbeitnehmervertretungen und Verbände Verfahren im Namen Betroffener führen.
Einige zentrale Fragen bleiben bis zum Gesetzesentwurf offen:
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andere Autorin: Johanna Kunze, Rechtsanwältin