Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Klägerin, eine GmbH, schloss im Jahr 2002 als Organgesellschaft mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters einen Gewinnabführungsvertrag (GAV).
In den Streitjahren 2009 bis 2011 verbuchte die Klägerin die an den Organträger abzuführenden Gewinne auf einem Konto "Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter". Auf diesem Konto wurden weder Gegenforderungen noch Zahlungen verbucht, und es kam zu keinem regelmäßigen Rechnungsabschluss im Sinne eines echten Kontokorrentverhältnisses (vgl. § 355 Abs. 2 HGB). Die Kontenbewegungen beschränkten sich auf die regelmäßige Einbuchung von Gewinnabführungsverpflichtungen der jeweiligen Jahre und eine Verzinsung der Ansprüche.
Erst im Dezember 2017 - also sechs bis acht Jahre nach den Streitjahren - vereinbarten die Parteien eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Verbindlichkeitskontos durch Aufrechnung.
Betriebsprüfung und Rechtsgang
Eine steuerliche Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass mangels tatsächlicher Durchführung des GAV keine körperschaftsteuerliche Organschaft anzuerkennen sei. Daraufhin erließ das Finanzamt geänderte Körperschaftsteuerbescheide sowie erstmalige Gewerbesteuermessbetragsbescheide gegen die Klägerin. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos und die Klage vor dem FG wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück und stellte erstmals höchstrichterlich klar, dass die aus einem GAV resultierenden Ansprüche grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden müssen.
Die bloße Verbuchung auf einem unechten Verrechnungskonto - ohne Buchung von Gegenforderungen und ohne regelmäßigen Rechnungsabschluss - reiche zur Erfüllung nicht aus.
Die Aufrechnung im Jahr 2017 für die Besteuerungszeiträume 2009 bis 2011 sei verspätet gewesen, da die 12-Monatsfrist bereits mehrere Jahre abgelaufen war.
Der BFH bekräftigte zudem seine strenge Auslegung des Organschaftsrechts und betonte, dass die vom Gesetzgeber restriktiv gefassten Voraussetzungen nicht aufzuweichen seien.
Praktische Implikationen:
- 12-Monatsfrist als verbindlicher Zeitrahmen für Erfüllung: Ansprüche aus dem GAV müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden. Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine verspätete Erfüllung führt zur Nichtanerkennung der Organschaft für den betroffenen Veranlagungszeitraum.
- Unechte Verrechnungskonten unzureichend: Die bloße Verbuchung auf einem Verrechnungskonto, welches ohne Gegenforderungen und regelmäßigen Rechnungsabschluss geführt wird, genügt nicht zur Erfüllung. Echte Verrechnungskonten (§ 355 HGB) mit regelmäßigem Saldenausgleich können, anhängig von der tatsächlichen Handhabung, organschaftskonform sein.
Ob eine Novation der Gewinnabführungsverpflichtung in ein Gesellschafterdarlehen den Anforderungen des BFH entspricht, war nicht Gegenstand des Urteils. Zumindest bei langfristigen Darlehensverhältnissen ohne tatsächliche Zahlungen (Zins und/oder Tilgung) könnte ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen. - Wegfall genutzter Verlustverrechnungsmöglichkeiten: Scheitert die Organschaft, ist die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Organschaft nicht möglich. Dies kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen, insbesondere, wenn einzelne Organschaftsmitglieder profitabel und andere verlustträchtig waren. Die profitable Gesellschaft muss ihre Gewinne eigenständig versteuern währenddessen die verlustträchtige Gesellschaft lediglich Verlustvorträge aufbaut, welche ggf. wirtschaftlich nicht werthaltig sind.
- Rückwirkender Wegfall der Organschaft: Scheitert die tatsächliche Durchführung während der fünfjährigen Mindestlaufzeit, entfällt die ertragsteuerliche Anerkennung rückwirkend für den gesamten Organschaftszeitraum. Scheitert die tatsächliche Durchführung für einzelne Jahre nach Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit, entfallen die Wirkungen der Organschaft für diese Jahre. Zu beachten ist, dass ein einmaliges Scheitern der Organschaft beispielsweise im Jahr 6 zu einem Neubeginn der Organschaft für das Jahr 7 führen kann (vgl. R 14.5 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 KStR 2022).
- Umqualifikation in verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Bei Nichtanerkennung der Organschaft werden die erfolgten handelsrechtlichen Gewinnabführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert, was zu Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls weiteren Steuernachforderungen führt. Es ist jedoch zu beachten, dass Kapitalertragsteuer in rein inländischen Sachverhalten (ein solcher sollte bei gescheiterten Organschaften i.d.R. vorliegen) regelmäßig nicht erhoben wird.
- Bilanzielle Vorsorge: Abhängig von der individuellen Risikobetrachtung des Steuerpflichtigen und den zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen kann es geboten sein, bilanzielle Risikovorsorge in Form einer Rückstellung für drohende Steuernachzahlungen und Nebenleistungen zu bilden. Insbesondere in Sachverhalten, welche dem Entscheidungssachverhalt sehr ähnlich sind, ist es ggf. überwiegend wahrscheinlich, dass eine gescheiterte Organschaft vorliegt.
- Antizipation der Entscheidung in anstehenden Steuererklärungen: Abhängig vom konkreten Sachverhalt, kann es geboten sein, in anstehenden Steuererklärungen eine gescheiterte Organschaft zu antizipieren und dementsprechend keine Organschaft zu erklären.