Very complex sets of rules were created with the price brakes

Diamond shaped concrete wall

    Der Beitrag wurde zuerst veröffentlicht im ener|gate messenger (Ashurst Strompreisbremse Energate) am 06.01.2023.

    Die Energiepreisbremsen und die Abschöpfung von Erlösen im Strommarkt haben zu kontroversen Diskussionen in der Energiebranche geführt. Die Regelungen gehen teilweise über die europäischen Vorgaben hinaus, es gibt verfassungsrechtliche Beden-ken. An anderer Stelle ist das Wirtschaftsministerium auf die Kritik eingegangen und hat nachgebessert.

    Ein Gastkommentar von Maximilian Uibeleisen, Partner, und Simon Groneberg, Senior Associate, bei Ashurst LLP

    Mit den Energiepreisbremsen und der Abschöpfung von Überschusserlösen hat der Gesetzgeber umfassende und teils sehr komplexe Regelwerke geschaffen. Anzuerkennen ist zunächst, dass das Wirtschaftsministerium in der kurzen Zeit eine detaillierte Regelung geschaffen hat, die in vielen Punkten das Bemühen um eine ausbalancierte Ausgestaltung erkennen lässt. Zugleich geht die deutsche Regelung über die europarechtlichen Anforderungen hinaus. Am deutlichsten wird dies bei der Übererlösabschöpfung, bei der anstelle der europarechtlichen Höchstgrenze von 180 Euro/MWh technologiespezifische Erlösobergrenzen (Treppenansatz) eingeführt wurden.

    Hierbei stellen sich zudem im Einzelnen Fragen hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes, da beispielsweise bei Erneuerbarenanlagen, die ihren Strom über PPAs vermarkten, der garantierte Vertragspreis für die Berechnung der Überschusserlöse herangezogen wird. Damit werden zumindest nicht in jedem Fall tatsächlich "Überschusserlöse" aufgrund des Strommarktdesigns abgeschöpft. Anlagenbetreiber in der geförderten oder der sonstigen Direktvermarktung dürfen hingegen den ihnen garantierten anzulegenden Wert zuzüglich eines mehr oder weniger frei gegriffenen "Sicherheitszuschlags" behalten.

    Sinnvolle Korrekturen und vergebene Chancen

    Der ursprüngliche Referentenentwurf enthielt einige zukunftsweisende Änderungen weiterer Gesetze. Hervorzuheben ist unter anderem eine gesetzliche Duldungspflicht von Grundstückseigentümern für die Verlegung von Netzanschlussleitungen für Erneuerbarenanlagen ähnlich wie im Bereich des Glasfaserausbaus. Diese innovative Regelung, welche zu einer deutlichen Beschleunigung von Projektentwicklungen geführt hätte, wurde bedauerlicherweise wieder aus dem Gesetz gestrichen.

    In Bezug auf die Energiepreisbremsen und die Erlösabschöpfung ist der Gesetzgeber indes auf die teils massive Kritik eingegangen. Dies betrifft etwa die verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Abschöpfung, die schlussendlich auf den 1. Dezember 2022 geändert wurde. Auch die Anpassungen hinsichtlich der PPA-Vermarktung bei Neuanlagen mit anzulegendem Wert (8 Cent anstelle des anzulegenden Werts) zeigen, dass der Gesetzgeber die Gefahr eines einbrechenden PPA-Marktes jedenfalls teilweise minimieren wollte.

    Umsetzungsfragen für die Praxis

    Die Regelungen zu den Energiepreisbremsen für Unternehmen spiegeln die EU-beihilferechtlichen Vorgaben (TCF) wider und werden hierdurch sehr technisch. Aufseiten der Unternehmen bringen diese Neuerungen beträchtliche Herausforderungen mit sich: Dies betrifft etwa die komplexen Wechselwirkungen der verschiedenen Preisbremsen, die Handhabung der absoluten und relativen Höchstgrenzen oder der Boni- und Dividendenverbote und nicht zuletzt die zahlreichen zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorgaben.

    Mit Klagen ist zu rechnen

    Die beschlossenen Gesetze werden sich in der Umsetzungspraxis bewähren müssen. Erste Stellungnahmen lassen darauf schließen, dass sich nicht alle Marktteilnehmer in den gewählten Regelungen wiederfinden, sodass mit Klagen zu rechnen ist. In praktischer Hinsicht ist von besonderer Bedeutung, möglichst schnell Klarheit über die genaue Dauer der Maßnahmen zu erhalten, um weitere Investitionshemmnisse mit Blick auf den dringenden Ausbau der erneuerbaren Energien und der Energiewende zu vermeiden. Insbesondere bei ausländischen Investoren, die bislang den verlässlichen Regulierungsrahmen in Deutschland zu schätzen wussten, hat die komplexe Ausgestaltung der Erlösabschöpfung bereits zu erster Zurückhaltung geführt.

     
     

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