Reform der deutschen Grunderwerbsteuerregelung bei Share Deals
Einführung
Die Finanzminister der 16 Bundesländer einigten sich auf der Finanzministerkonferenz vom 21. Juni 2018 darauf, dass Maßnahmen zur Einschränkung von sogenannten "Share Deals", also nicht dem direkten Verkauf eines Grundstücks sondern der Übertragung von Anteilen an der grundstückshaltenden Gesellschaft, bei der Grunderwerbsteuer ergriffen werden sollen. Wie genau dies erfolgen soll, ist derzeit noch nicht geklärt, ein Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor.
In Kürze
Im Rahmen der Finanzministerkonferenz wurde diskutiert, die Beteiligungsschwelle, ab der Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, von 95% auf 90% abzusenken und die Haltedauer der Beteiligung von 5 auf 10 Jahre zu verlängern. Diese verlängerte Haltedauer könnte nach bisherigem Informationsstand auf sämtliche bestehenden Strukturen Anwendung finden. Ferner sollen Kapitalgesellschaften für grunderwerbsteuerliche Zwecke wie Personengesellschaften behandelt werden, mit der Folge, dass es bei diesen nicht mehr alleine auf die Vereinigung von 90% der Anteile in einer Hand ankommt, sondern wie bei Personengesellschaften, auf direkte oder indirekte Anteilsverschiebungen. Ob es Ausnahmeregelungen für konzerninterne Restrukturierungen geben soll, ist bislang offen. Dies kann zu einer erheblichen Erschwerung konzerninterner Umstrukturierungen führen.
Derzeitige Situation
Nach derzeit gültigem Steuerrecht würde Grunderwerbsteuer bei Kapitalgesellschaften, die ein deutsches Grundstück halten, erst dann ausgelöst, wenn durch die Übertragung der Anteile unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Einige Strukturen sehen daher einen Minderheitsgesellschafter vor, der zumindest 5,1% der Anteile an der grundstückshaltenden Gesellschaft hält.
Bei der Übertragung von Beteiligungen an Personengesellschaften, die ein deutsches Grundstück halten, wird Grunderwerbsteuer jedoch bereits ausgelöst, wenn sich unmittelbar oder mittelbar der Gesellschafterbestand innerhalb von 5 Jahren dergestalt ändert, dass mindestens 95% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Somit konnte, je nach Rechtsform der grundstückshaltenden Gesellschaft, durch Berücksichtigung der Beteiligungsschwelle bzw. der Haltefrist oder Änderung der Rechtsform Grunderwerbsteuer bei konzerninternen Umstrukturierungen vermieden werden.
Mögliche neue Grunderwerbsteuer-Regelung
Nach derzeit verfügbaren Informationen könnte sich die Grunderwerbsteuer-Regelung dergestalt ändern, so dass
- eine ähnliche Regelung, die aktuell für die Personengesellschaften gilt, auch für Kapitalgesellschaften eingeführt wird,
- die Beteiligungsschwelle auf 90% oder noch weniger abgesenkt wird und
die Haltedauer für den Verkäufer hinsichtlich der Minderheitsbeteiligung von mehr als 10% von 5 auf 10 Jahre verlängert wird.
Die Konsequenz ist, dass nicht nur die Vereinigung, sondern auch die Übertragung von mindestens 90% der Anteile auf neue Gesellschafter innerhalb von 10 Jahren, Grunderwerbsteuer auslösen würde. Wie bereits erwähnt, liegt noch kein Gesetzesentwurf vor. Insbesondere die Frage des Vertrauensschutzes bei einer unechten Rückwirkung der neuen Grunderwerbsteuerregelungen wird derzeit diskutiert.
Konzernstrukturen, die sich bislang auf die grunderwerbsteuerabschirmende Wirkung von Kapitalgesellschaften verlassen haben, sollten daher auf Ihre Zukunftsfestigkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, denn nun könnten auch indirekte Verschiebungen bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften Grunderwerbsteuer auslösen.
Bei Strukturen, die auf den Erwerb sämtlicher Anteile nach Ablauf der 5-jährigen Haltedauer ausgerichtet waren (bspw. Einige Sale-and-Lease-Back Varianten), ist nun ebenfalls Vorsicht geboten, zumal im Gespräch ist, die neue Haltedauer auf bereits bestehende Strukturen anzuwenden.
Ausblick
Leider existiert aktuell kein Gesetzesentwurf zu der geplanten Grunderwerbsteuer-Reform. Aufgrund der parlamentarischen Sommerpause ist eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vor September 2018 nicht zu erwarten.
Es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die neuen Grunderwerbsteuer-Regelungen rückwirkend (schlimmstenfalls ab 21. Juni 2018) beschossen werden. Allerdings gehen wir aktuell davon aus, dass eine derartige Rückwirkung nicht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien stehen und dass die bloße Pressemitteilung über die Finanzministerkonferenz nicht ausreicht, um den Schutz des Vertrauens in den Bestand der aktuellen grunderwerbsteuerlichen Regelungen zu erschüttern und eine Rückwirkung zu diesem Datum zu rechtfertigen.
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