Mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung zur Schriftformheilungsklausel enthalten Mietverträge zunehmend die Verpflichtung des Vermieters, mit einem Erwerber des Mietobjekts kaufvertraglich einen echten Vertrag zu Gunsten des Mieters abzuschließen, nachdem der Mieter von dem Erwerber den Abschluss eines Nachtrags zum Mietvertrag über die Vereinbarung der Heilungsklausel in ihrem Verhältnis verlangen kann:
"Um die Interessen des Mieters zu wahren, ist der Vermieter verpflichtet, einen Erwerber kaufvertraglich zu verpflichten (Vereinbarung nach § 328 BGB), einen Nachtrag, der eine Schriftformklausel enthält, mit dem Mieter abzuschließen, wenn der Mieter dies verlangt."
Dem wird ein Erwerber aber nur zustimmen können, wenn seine Interessen mit Blick auf die Schriftform ebenfalls berücksichtigt werden (d.h. keine ihm nicht bekannten mietvertraglichen Vereinbarungen bestehen). Die vorstehende Verpflichtung ist deshalb nur in Verbindung mit einer vom Mieter abzugebenden Vollständigkeitserklärung vertretbar; folgende Formulierung als Vorschlag:
"Der Mieter kann sein Verlangen nur vorbringen, wenn er unter konkreter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien bestehenden mietvertraglichen Vereinbarungen einer Vollständigkeitserklärung nebst Bestätigung über die wesentlichen Vertragsinhalte (d.h. insbesondere Mietgegenstand, Miete und Laufzeit) im Rahmen des Nachtrags mit dem Inhalt zustimmt, dass neben den (schriftlichen) Vereinbarungen der Vollständigkeitserklärung keine weiteren Vereinbarungen und Nebenabreden bezüglich des Mietverhältnisses bestehen, die Parteien solche Vereinbarungen und Nebenabreden vorsorglich aufheben und der Mieter auf sämtliche etwaigen Rechte und Ansprüche (einschl. etwaiger Kündigungsrechte) hieraus verzichtet."